#91 Informationsrechte des Opfers gemäss StGB 92a - a podcast by Duri Bonin

from 2020-04-14T04:30

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Der Mordfall liegt fast elf Jahre zurück. [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch) hat im Auftrag der Angehörigen des Ermordeten die Strafvollzugsbehörde um Informationen ersucht. Gemäss [Art. 92a Abs. 1 StGB](https://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html) können Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des [Opferhilfegesetzes](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20041159/index.html) (OHG)
sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
- Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts der verurteilten Person
- Vollzugseinrichtung
- Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht
- Vollzugsunterbrechungen
- Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB)
- bedingte oder definitive Entlassung
- Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug
- Flucht der verurteilten Person und deren Beendigung

**Weitere Podcastreihen von [Duri Bonin](http://www.duribonin.ch)**
- Auf dem Weg zur Anwältin
- Interview aus dem Gefängnis
- Fragen den Anwalt
- Mit 40i cha mers mit de Tiger
- Strafverteidigung

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