Das Bestellerprinzip im Maklerrecht, Vor- und Nachteile für VerMieter - Immobooks.de - a podcast by Georg Schuck Immobook e.K.

from 2017-08-14T12:36:05

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Aktuelles Mietrecht 2017. Das "neue" Bestellerprinzip im Maklerrecht.

Das neue Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, kurz WoVermRG, Wohnvermittlungsgesetz ist am 01.06.2015 in Kraft getreten. Ein erster Überblick.



Was sollten Vermieter, Mieter  und Makler zum neuen Bestellerprinzip wissen, nachdem das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) in Kraft getreten ist. Wer sind die Gewinner und wer sind die Verlierer?



Erschienen auf Youtube: http://youtu.be/aRw6mM2QD4o



Hier vorab die wichtstigsten gesetzlichen Änderungen zum Bestellerprinzip:



5 neue Punkte sind zu beachten:



Punkt 1: Textformerfordernis für den Vermittlungsvertrag, § 2 Abs. 1 WoVermG n.F.



§ 2 Abs. 1 WoVermRG n.F.

(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung

oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss

von Mietverträgen über Wohnräume steht dem

Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner

Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein

Mietvertrag zustande kommt.



Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.



Punkt 2: Das  Bestellerprinzip gemäß § 2 Abs. 1a WoVermG



§ 2 Abs. 1a WoVermRG n.F.



(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom

Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den

Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von

Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt

fordern, sich versprechen lassen oder annehmen,

es sei denn, der Wohnungsvermittler holt

ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit

dem Wohnungssuchenden

vom Vermieter oder von einem anderen

Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung

anzubieten (§ 6 Absatz 1).



Punkt 3: Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam gemäß § 2 Abs. 5 WoVermG n.F.



§ 2 Abs. 5 WoVermRG n.F.

(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn



1. sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder



2. durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet

wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten

geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen.





Punkt 4: Dem Makler / Wohnungsvermittler drohen Rückforderungsansprüche gemäß § 5 Abs. 2 WoVermG n.F.

 § 5 Abs. 2 WoVermRG n.F.



(2) Soweit Leistungen auf Grund von

Vereinbarungen erbracht worden sind,

die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2

oder § 4a

unwirksam oder

nicht wirksam geworden sind,

ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.





Punkt 5: Dem Makler drohen Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld

gemäß § 8 Abs. 1, 2 WoVermG n.F.





§ 8 Abs. 1 WoVermRG n.F.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer als

Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig



1. entgegen § 2 Absatz 1a vom

Wohnungssuchenden ein Entgelt fordert, sich

versprechen lässt oder annimmt,



1a. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem

Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,



2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich

versprechen lässt oder annimmt, das den dort

genannten Betrag übersteigt,



3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume

anbietet oder



4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die

Bezeichnung als Wohnungsvermittler oder den

Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht

hinweist.



§ 8 Abs. 2 WoVermRG n.F.



(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer

1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro,



die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1

Nummer 1a, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu

2.500 Euro geahndet werden.



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