Nebenkosten abrechnen für eine vermietete Eigentumswohnung - Immobooks.de - a podcast by Georg Schuck Immobook e.K.

from 2017-08-18T16:07:42

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Betriebskosten für eine vermietete Eigentumswohnung korrekt abrechnen.

Was sollten Vermieter und Mieter über die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung bei vermietetem Wohnungseigentum wissen? Welche Besonderheiten gibt es?



Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung erfolgt in der Regel, nachdem die durch den WEG-Verwalter erstellte WEG-Jahresabrechnung sowie der Wirtschaftsplan durch die Wohnungseigentümerversammlung genehmigt bzw. beschlossen wurde. Die WEG-Jahreseinzelabrechnung für das jeweilige Sondereigentum (Eigentumswohnung) enthält alle notwendigen Angaben bzgl. Betriebskostenarten, die nach mietvertraglicher Vereinbarung und gemäß Betriebskostenverordnung auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können, einschließlich der durch eine beauftragte Wärmedienstfirma erstellten Heizkostenabrechnung bzw. Warmwasserkostenabrechnung bzw. Kaltwasserkostenabrechnung. Hinzufügen muss der Vermieter nur noch die Grundsteuer, die er als Eigentümer an das Finanzamt direkt gezahlt hat.

Als gesetzliche Grundlagen sind der § 556 BGB ff, die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung (HeizKV) zu beachten.

Die Betriebskostenabrechnung hat in Textform zu erfolgen in einer für einen durchschnittlich denkenden Mieter verständlichen Form und muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nachweislich zugegangen sein....



Das Video ist Teil des "Betriebskosten-korrekt-abrechnen"- Hilfspaket, erhältlich bei Amazon-Marketplace unter folgendem Link:  http://www.amazon.de/gp/product/B00EGNRMXU



Video-Anleitung ist erschienen auf Youtube: https://youtu.be/Fgn2jJFFuVc



Hier die gesetzlichen Grundlagen als Auszug zum Nachlesen:

"§ 556 BGB

Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.





§ 556a BGB

Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."



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